Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 10, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dokumentnummer
NOR40069248