Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 1088 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 1088 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40069251