Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 1
Der Lehrgang kann von einem Hersteller oder Vertreiber von Phosphorwasserstoff entwickelnden Begasungsmitteln, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, der Umweltbundesamt GmbH oder einem befugten Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016), angeboten werden. Der Lehrgang hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu umfassen, praktische Übungen zu enthalten und jedenfalls folgende Gegenstände zu behandeln:Der Lehrgang kann von einem Hersteller oder Vertreiber von Phosphorwasserstoff entwickelnden Begasungsmitteln, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, der Umweltbundesamt GmbH oder einem befugten Schädlingsbekämpfer (Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,), angeboten werden. Der Lehrgang hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu umfassen, praktische Übungen zu enthalten und jedenfalls folgende Gegenstände zu behandeln: Phosphorwasserstoff: Eigenschaften, Produktkunde, gasphysikalische Grundlagen
Rechtsvorschriften, einschließlich ArbeitnehmerInnenschutz
Toxikologie: Umgang mit giftigen Gasen und Verhalten im Unglücksfall (mit Geruchstest), Erste Hilfe
Praxisanwendung: Begasungstechnik, Abdichtung, Begasungsverfahren
Messtechnik: Messeinrichtungen, Konzentrationsmessungen
Schutzausrüstung: Atemschutz, Schutzkleidung
Vorratsschädlinge: Biologie, Schadbilder
Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Lernerfolg der Teilnehmer ist durch eine Prüfung festzustellen. Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung ist anzugeben, dass der Teilnehmer für die Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten unterrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185404