Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 06.09.2005 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute06.09.2005 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfügbarkeit des Begasungsleiters

Paragraph 9,

Der Begasungsleiter muss während der gesamten Dauer der Begasung jederzeit telefonisch erreichbar und in der Lage sein, innerhalb einer Stunde am Ort der Begasung einzutreffen. Für die gesamte Dauer der Begasung hat in regelmäßigen Abständen durch Sichtprüfung der Absperrungsmaßnahmen – insbesondere auf Unversehrtheit der Türverklebungen, allfälliger Abdichtungen des Begasungsobjektes und auf Vorhandensein der Warntafeln und Bänder – überprüft zu werden, dass keine Unbefugten in den Gefahrenbereich gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069283