Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfügbarkeit des Begasungsleiters
§ 9.Paragraph 9,
Der Begasungsleiter muss während der gesamten Dauer der Begasung jederzeit telefonisch erreichbar und in der Lage sein, innerhalb einer Stunde am Ort der Begasung einzutreffen. Für die gesamte Dauer der Begasung hat in regelmäßigen Abständen durch Sichtprüfung der Absperrungsmaßnahmen – insbesondere auf Unversehrtheit der Türverklebungen, allfälliger Abdichtungen des Begasungsobjektes und auf Vorhandensein der Warntafeln und Bänder – überprüft zu werden, dass keine Unbefugten in den Gefahrenbereich gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40069283