Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Bausparkasse hat im Zuge der Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Erklärungen dem Finanzamt zu übermitteln:
Bezeichnung der Bausparkasse
Nummer des Bausparvertrages
Name des Abgabepflichtigen
Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
Adresse des Abgabepflichtigen
Vertragsbeginn des Bausparvertrages
Datum des Endes der Prämienbegünstigung
Name und Adresse des gesetzlichen Vertreters.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40069305