Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendungrömisch vier. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung kann elektronisch abgegeben werden, wenn
die Verwendung der begünstigten Beiträge und der Erstattungsbeträge selbst ganz oder zum Teil vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist erfolgt und der Bausparvertrag elektronisch gekündigt wird, oderdie Verwendung der begünstigten Beiträge und der Erstattungsbeträge selbst ganz oder zum Teil vor Ablauf der in Paragraph 108, Absatz 6, EStG 1988 genannten Frist erfolgt und der Bausparvertrag elektronisch gekündigt wird, oder
die Ansprüche aus dem Bausparvertrag vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist als Sicherstellung dienen.die Ansprüche aus dem Bausparvertrag vor Ablauf der in Paragraph 108, Absatz 6, EStG 1988 genannten Frist als Sicherstellung dienen.
(2)Absatz 2,Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für die Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung muss Folgendes gewährleistet sein:
In dem von der Bausparkasse angebotenen Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages ist die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Erklärenden sichergestellt.
Das von der Bausparkasse angebotene Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages entspricht den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität (Verschlüsselung).
Dem Erklärenden wird die Tatsache, dass er eine Abgabenerklärung abgibt, deutlich gemacht, indem
die Erklärung als “Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), im Wege der Bausparkasse” bezeichnet ist, unddie Erklärung als “Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), im Wege der Bausparkasse” bezeichnet ist, und
dem Erklärenden jener Text zur ausdrücklichen Bestätigung angezeigt wird, der in der amtlichen Drucksorte (Anhang 2) mit “Erklärung:” bezeichnet ist.
Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung enthält die in der amtlichen Drucksorte (Anhang 2) umrandeten Inhalte, wobei es zulässig ist, dass die Daten aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages übernommen werden.
Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei Paragraph 131 und Paragraph 132, BAO sinngemäß anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40069303