Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe
von Finanzzuweisungen im FAG 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
Text
§ 2. Zu § 9 Abs. 2 Z 2 FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in § 8 Abs. 2 FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen. Paragraph 2, Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40069334