Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe
von Finanzzuweisungen im FAG 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
Text
§ 4. Zu § 20 Abs. 2 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Paragraph 4, Zu Paragraph 20, Absatz 2, FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Dokumentnummer
NOR40069336