Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe
von Finanzzuweisungen im FAG 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
Text
§ 6. Zu § 20 Abs. 4 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Paragraph 6, Zu Paragraph 20, Absatz 4, FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich.
Dokumentnummer
NOR40069338