Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe
von Finanzzuweisungen im FAG 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
Text
§ 8. §§ 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden. Paragraph 8, Paragraphen 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden.
Dokumentnummer
NOR40069340