Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 1 000 GHz die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(3)Absatz 3,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40069373