Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfügbarkeit
§ 3.Paragraph 3,
Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2002, verursacht werden oder zu erwarten sind unddurch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2002,, verursacht werden oder zu erwarten sind und die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40069375