Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Frequenznutzungsplan
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
(2)Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2009,Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2009,, Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40111071