Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Hoheitszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).
(2)Absatz 2,Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011
Dokumentnummer
NOR40069380