Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2013
Dokumentnummer
NOR40069434