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Art. 1 (A)

Fassungen
ab 28.10.2005 — BGBl. I Nr. 113/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 (A) heute28.10.2005 BGBl. I Nr. 113/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührenbefreiung A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.10.2005BGBl. I Nr. 113/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

  1. Absatz eins,Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20004329

Dokumentnummer

NOR40069449