Rechtstracker.at

§ 12 UUG 2005

Fassungen
ab 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 40/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 1201.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.05.2012BGBl. I Nr. 40/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Vorfällen in den Bereichen Seilbahn und Schiene haben über Ersuchen der Untersuchungsbeauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Absperrung der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
  2. Absatz 2,Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Absatz eins, zu gewähren.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139237