Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2006 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.200631.08.2007 BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 321/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 11, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Die Prüfer der in den Paragraphen 6 bis 10, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
  3. Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Gesetzesnummer

20004334

Dokumentnummer

NOR40069608