Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen ausParagraph 11, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüfer der in den §§ 6 bis 10, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.Die Prüfer der in den Paragraphen 6 bis 10, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Dokumentnummer
NOR40069608