Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2006 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200631.08.2007 BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 321/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele

Paragraph 2, Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, Absatz eins, typischen Aufgabenfeldern,
  3. Ziffer 3
    Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach Paragraph eins, Absatz eins und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
  5. Ziffer 5
    Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
  6. Ziffer 6
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
  7. Ziffer 7
    Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

Schlagworte

Führungskraft, Dienstrecht, Grundlagenwissen

Gesetzesnummer

20004334

Dokumentnummer

NOR40069599