Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2006 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200631.08.2007 BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 321/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

  1. Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  2. Absatz 3,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und
    4. Ziffer 4
      für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges "Master of Science (Library and Informations Studies)".
  3. Absatz 4,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.

Schlagworte

Einführungsmodul

Gesetzesnummer

20004334

Dokumentnummer

NOR40069602