Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 7, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Technische Systembetreuung,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und
nach Abs. 1 Z 6 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8
jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40069604