Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades „Master of Arts“; Lehrgang „Motopädagogik“ und Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Motopädagogik – Master Programm“
§ 2.Paragraph 2,
Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Motopädagogik – Master Programm“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges „Motopädagogik – Master Programm“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40069657