Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Paragraph 5,

a) Ist eine Partei diese Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen zu ratifizieren, und hat sie dies der Organisation gemäß Artikel 31 Absatz d des Abkommens angezeigt, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Rücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden „Generalsekretär“ genannt) schriftlich mitteilt.

  1. Litera b
    Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, die die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.
  2. Litera c
    Der Generalsekretär wird im Sinne des Artikels 18 des Abkommens von jeder auf Grund dieses Paragraphen abgegebenen Mitteilung alle Parteien dieses Protokolls sowie den Agenten unverzüglich unterreichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004342

Dokumentnummer

NOR40069723