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§ 7

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Paragraph 7,

Kommen die Bestimmungen der Paragraphen 5, oder 6 dieses Protokolls in Anwendung,

  1. Ziffer eins
    so werden die Operationen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für eine Partei oder für die Parteien dieses Protokolls endet, gleichwohl noch durchgeführt; und
  2. Ziffer 2
    die Rechts und Pflichten der in Betracht kommenden Partei oder Parteien, je nach Sachlage, nach den Vorschriften des Abschnitts römisch eins beziehungsweise Abschnitts römisch zwei der Anlage B des Abkommens bestimmt.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014

Gesetzesnummer

20004342

Dokumentnummer

NOR40069725