Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
§ 7.Paragraph 7,
Kommen die Bestimmungen der §§ 5 oder 6 dieses Protokolls in Anwendung, Kommen die Bestimmungen der Paragraphen 5, oder 6 dieses Protokolls in Anwendung,
so werden die Operationen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für eine Partei oder für die Parteien dieses Protokolls endet, gleichwohl noch durchgeführt; und
die Rechts und Pflichten der in Betracht kommenden Partei oder Parteien, je nach Sachlage, nach den Vorschriften des Abschnitts I beziehungsweise Abschnitts II der Anlage B des Abkommens bestimmt.die Rechts und Pflichten der in Betracht kommenden Partei oder Parteien, je nach Sachlage, nach den Vorschriften des Abschnitts römisch eins beziehungsweise Abschnitts römisch zwei der Anlage B des Abkommens bestimmt.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069725