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Art. 4

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 4

Paragraph 9, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Paragraph 9,

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Litera d und des Artikels 10 Litera g, dieses Abkommens und der Litera b und c dieses Paragraphen werden Beträge aus besonderen Mitteln oder aus einem Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld die einer Vertragspartei zugewiesen wurden, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.

Litera b Die Bestimmungen der vorgehenden lit. finden Anwendung.

Ziffer eins auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit, als die betreffende Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist; und

Ziffer 2 auf Beträge aus besonderen Mitteln, sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit, als der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 Litera b, des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt worden ist.

Litera c Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004343

Dokumentnummer

NOR40069770