Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 3
Artikel 15 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
SONDERHILFE
a)Litera a Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar - gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen - zur Verfügung zu stellen. Die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.
b)Litera b Die Organisation kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits fälligen Goldzahlungen ganz oder teilweise zu den von der Organisation festgesetzten Bedingungen und bis zu einem von der Organisation festgesetzten Zeitpunkt zurückgestellt werden. Vertragsparteien, zu deren Gunsten die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, zahlen für diejenigen Beträge, deren Zahlung zurückgestellt wurde, so Zinsen, als ob diese Beträge von der Union gemäß Artikel 11 gewährte Kredite wären.“
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069987