Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 5
Artikel 36 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:Artikel 36 Litera b, des Abkommens erhält folgende Fassung:
“b)Litera b Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der Quoten belaufen sollte. Für den Zweck dieses Absatzes gelten als Quoten die ursprünglich in Tabelle III festgesetzten Beträge.“Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der Quoten belaufen sollte. Für den Zweck dieses Absatzes gelten als Quoten die ursprünglich in Tabelle römisch drei festgesetzten Beträge.“
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40070028