Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 7
1.Ziffer eins Die Artikel 1 bis 6 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2.Ziffer 2 Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft, oder wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3.Ziffer 3 Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35ter und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40070030