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Art. 10

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 10

Litera a Artikel 34 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß Artikel 10bis, 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt worden ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 unverzüglich befreit.“

Litera b Artikel 34 Litera d, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera d Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine Mitteilung an die Organisation beenden;

Ziffer eins wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Mitteilung später erfolgt, mit Ablauf der Periode in der diese erfolgt ist;

Ziffer 2 wenn eine ihr auf Grund der Artikel 10bis 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht in voller Höhe geleistet worden ist; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Mitteilung durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Maßgabe, dass diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund des Artikels 8 sofort nach erfolgter Mitteilung befreit wird; oder

Ziffer 3 in anderen Fällen und unter Bedingungen, die von der Organisation vorgesehen werden.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004360

Dokumentnummer

NOR40070113