Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 3
Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite, der in den in Artikel 13bis vorgesehenen Fällen gemäß den Beschlüssen der Organisation berichtigt ist.“
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40070106