Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 1
Anmerkung 1 zu Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:Anmerkung 1 zu Tabelle römisch drei des Abkommens erhält folgende Fassung:
„1.Ziffer eins Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikel 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 Litera a und des Artikel 23bis sowie der Paragraphen 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40070197