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Art. 6

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6

Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT

Wird die Parität zwischen der Rechnungseinheit und der Währung, in welcher eine Vertragspartei dem Agenten die zur Berechnung bilateraler Überschüsse und Defizite erforderlichen Angaben macht, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die betreffenden bilateralen Überschüsse oder Defizite für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Zwecke des Artikels 11 werden die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004361

Dokumentnummer

NOR40070202