Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.10.2005 bis 15.12.2005 — BGBl. II Nr. 348/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.10.200515.12.2005 BGBl. II Nr. 348/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.10.2005BGBl. II Nr. 348/2005

Außerkrafttretensdatum

15.12.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Die Halter/Halterinnen von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, sind verpflichtet, diese Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhalter sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden. Bestehende Haltungen sind bis längstens 11. November 2005 zu melden, danach erfolgende Neueinstallungen sind der Behörde binnen einer Woche zu melden.

  1. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder ab 28. Oktober 2005 durch Eingabe der in Absatz 3, genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen. Die Abgabe der Meldung entfällt für Tierhalter/Tierhalterinnen, die
    1. Ziffer eins
      die Haltung von in Absatz eins, genannten Vögeln im „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) 2005 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
    2. Ziffer 2
      die Geflügelhaltung in der ZSDB-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2003,, gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      einen Betrieb haben, der gemäß Paragraph 3, Absatz 8, der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, registriert ist, oder
    4. Ziffer 4
      einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,, (Amtliches Legehennenregister) registriert ist, oder
    5. Ziffer 5
      Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV)
    sind.
  2. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
    3. Ziffer 3
      Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.

Gesetzesnummer

20004364

Dokumentnummer

NOR40070283