Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.10.2005 bis 15.12.2005 — BGBl. II Nr. 348/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.10.200515.12.2005 BGBl. II Nr. 348/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.10.2005BGBl. II Nr. 348/2005

Außerkrafttretensdatum

15.12.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
  2. Ziffer 2
    in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
  3. Ziffer 3
    die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu
    erfolgen.
Sofern im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ausreichende Aufstallungsmöglichkeiten beziehungsweise Vorrichtungen nicht vorhanden sind, hat die Umsetzung dieser Maßnahmen längstens bis 28. Oktober 2005 zu erfolgen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) untersucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. Dezember 2005 gezogen werden.
  1. Absatz 2,Über die Anzeigepflicht des Paragraph 16, TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
    2. Ziffer 2
      Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
    3. Ziffer 3
      Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Gesetzesnummer

20004364

Dokumentnummer

NOR40070284