Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren
Einzugsbereich
Salzburg: 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und
deren Einzugsbereich
Tirol: 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und
deren Einzugsbereich
Wien: 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und
auf Weihnachtsmärkten.
Dokumentnummer
NOR40070290