Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hormonverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein, 86/02 Tierärzte
Text
Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterischen Zwecken
§ 4.Paragraph 4,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu tierzüchterischen Zwecken unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegebenen Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu tierzüchterischen Zwecken unter den in Anhang römisch vier genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch vier nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegebenen Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR40070307