Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hormonverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein, 86/02 Tierärzte
Text
Anwendungsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Anwendungen gemäß §§ 3, 4 und 5 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten an eindeutig identifizierten Nutztieren durchgeführt werden. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 zu achten.Anwendungen gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten an eindeutig identifizierten Nutztieren durchgeführt werden. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zu achten. (2)Absatz 2,In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 7 Abs. 1 TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ausstellen.In Abweichung von Absatz eins, kann eine Anwendung gemäß Paragraph 4, auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ausstellen. (3)Absatz 3,Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3, 4 und 5 unmittelbar in das betriebseigene Register gemäß § 4 Abs. 6 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem betriebseigenen Register anzuschließen.Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 unmittelbar in das betriebseigene Register gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes in Verbindung mit Paragraph 12, Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2002,, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Absatz 2, ist das Rezept dem betriebseigenen Register anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR40070309