Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.10.2005 bis 09.07.2009 — BGBl. II Nr. 352/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.10.200509.07.2009 BGBl. II Nr. 352/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hormonverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.10.2005BGBl. II Nr. 352/2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein, 86/02 Tierärzte

Text

Sonderbestimmungen in der Wartezeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehrbringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung nachweislich eingehalten worden ist.
  2. Absatz 2,Pferde, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraph 3, in Zusammenhang mit Anhang römisch drei angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, Amtsblatt Nummer L 23 vom 28. Jänner 2000 Seite 72, in den Equidenpass einzutragen.

Schlagworte

Zuchtequidae

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

20004367

Dokumentnummer

NOR40070310