Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hormonverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein, 86/02 Tierärzte
Text
Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3, 4 und 5 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehrbringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung nachweislich eingehalten worden ist.Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehrbringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung nachweislich eingehalten worden ist.
(2)Absatz 2,Pferde, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in § 3 in Zusammenhang mit Anhang III angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 72, in den Equidenpass einzutragen.Pferde, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraph 3, in Zusammenhang mit Anhang römisch drei angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, Amtsblatt Nummer L 23 vom 28. Jänner 2000 Seite 72, in den Equidenpass einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR40070310