Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die nicht Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten. Paragraph eins, Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die nicht Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40070342