Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder Paragraph 3, Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder
in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.
Dokumentnummer
NOR40070344