Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.2005 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 357/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.200531.07.2006 BGBl. II Nr. 357/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ein- und Durchfuhr von Vögeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. II Nr. 357/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder

  1. Ziffer eins
    in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
  2. Ziffer 2
    für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
  3. Ziffer 3
    als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.

Gesetzesnummer

20004370

Dokumentnummer

NOR40070344