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Art. 3

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 8

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 3

Artikel 23 Litera c, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera c Der Fonds wird verwendet:

Ziffer eins zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;

Ziffer 2 zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;

Ziffer 3 zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher Art und, falls die Organisation dies bestimmt, zur Bestreitung von Ausgaben, die gemäß Artikel 21 und 25 entstehen, sowie von Verwaltungsausgaben in Verbindung mit der Durchführung des europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955.“

Schlagworte

Goldbetrag

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004371

Dokumentnummer

NOR40070349