Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz regelt
die Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.
(3)Absatz 3,Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40070451