Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
§ 5.Paragraph 5,
Werden innerhalb von vier Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 1 oder zwei Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder. Werden innerhalb von vier Monaten nach Information gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder zwei Monaten nach Information gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070475