Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ehrenamtlichkeit, Reisekosten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.Abweichend von Absatz eins, sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070478