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§ 7 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ehrenamtlichkeit, Reisekosten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070478