Rechtstracker.at

§ 10 IWG

Fassungen
19.11.2005 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.11.200527.07.2022 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 135/2005

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Nichtdiskriminierung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.
  2. Absatz 2,Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
  3. Absatz 3,Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40070627