Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Rechtsschutz
Schlichtung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß § 13 zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen.Der Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 13, zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 13, unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.
(4)Absatz 4,Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 13 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß Paragraph 13, dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5)Absatz 5,Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40070629