Rechtstracker.at

§ 12 IWG

Fassungen
19.11.2005 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1219.11.200527.07.2022 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 135/2005

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

römisch drei. Abschnitt
Rechtsschutz

Schlichtung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 13, zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 13, unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.
  4. Absatz 4,Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß Paragraph 13, dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
  5. Absatz 5,Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40070629