Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Allgemeiner Grundsatz
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Absatz 2, – gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2)Absatz 2,Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40172229