Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2)Absatz 2,Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.Die Bedingungen gemäß Absatz eins, dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40070625