Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3)Absatz 3,Die in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.Die in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.
(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
Auskunftspersonen und Informationsstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40172226